Ab dem 03.07.2004 ist für das Mitführen von Hunden, Katzen oder Frettchen beim Grenzübertritt zwischen EU-Staaten Folgendes zu beachten :
- Jedes Tier muss mit einem Mikrochip (ISO-Norm*) gekennzeichnet sein (eine Übergangsfrist von 8 Jahren erlaubt auch eine gut leserliche Tätowierung ; bei Mikrotranspondern, die der ISO-Norm nicht entsprechen, muss ein entsprechendes Lesegerät mitgeführt werden) (* Seit ca 8 Jahren werden nur noch ISO-genormte Mikrotransponder ausgeliefert. Wenn Sie sich nicht sicher sind - fragen Sie Ihren Tierarzt.)
- Länder, die schon vorher eine Mikrotransponderkennzeichnung verlangen, können dies auch weiterhin tun - auch während der Übergangsfrist.
- Der bisher ausreichende Internationale Impfausweis reicht nicht mehr aus. Es muss der neue EU-Heimtierausweis (erhältlich ab Juni 2004) mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung mitgeführt werden ! (Dieser wird nicht wie bisher kostenfrei vom Impfstoffhersteller mitgeliefert, sondern ist kostenpflichtig.)
- Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.
- Für Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gilt während einer Übergangsfrist von 5 Jahren weiterhin die Pflicht, einen Impftiter gegen Tollwut nachzuweisen. Bei Tieren, die jünger als 3 Monate sind, bedarf es einer Sondergenehmigung.
- Für Tiere aus den Drittländern wie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan gelten die gleichen Bestimmungen.
- Für Tiere aus anderen Drittländern gilt neben der Kennzeichnungspflicht mit Mikrotransponder auch eine Nachweispflicht für einen Impftiter gegen Tollwut (mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einreise). Dies gilt wohl auch für die Wiedereinführung eines Tieres!!! (hierbei entfällt die Dreimontatsfrist, wenn vor Verlassen der Gemeinschaft ein Impftiter nachgewiesen wurde)
- Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die Einfuhr bestimmter Rassen angeht, sind von dieser EU-Vorschrift nicht betroffen.
- Die Richtlinie im Wortlaut : https://ec.europa.eu/food/fs/ah_pcad/reg998-2003_petpass_de.pdf